Lebensmittelsicherheit & Schadstoffmonitoring

Chlorparaffine in Lebensmitteln: EU startet breiteres Monitoring

Eine neue EU-Empfehlung legt Prüfwerte für sechs Lebensmittelgruppen fest. Sie lösen vertiefte Analysen aus, sind aber keine neuen Höchstgehalte.

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Symbolbild: sechs geschlossene Lebensmittelproben und Analysefläschchen in einem sauberen Kontrolllabor
Symbolbild: sechs geschlossene Lebensmittelproben und Analysefläschchen in einem sauberen Kontrolllabor

Die Empfehlung (EU) 2026/2335 zu chlorierten Paraffinen in Lebensmitteln wurde am 22. Oktober 2026 veröffentlicht. Mitgliedstaaten sollen in den Jahren 2026 bis 2029 gemeinsam mit Lebensmittelunternehmen Daten sammeln und an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermitteln. Die Maßnahme schafft ein Monitoring, aber keine neuen gesetzlichen Höchstgehalte.

Warum die EU mehr Daten braucht

Chlorierte Paraffine sind komplexe Stoffgemische, die unter anderem in industriellen Schmierstoffen, Kunststoffen und Flammschutzanwendungen vorkommen. Einige Vertreter sind persistent und können in Umwelt und Nahrungskette gelangen. Für Lebensmittel fehlen bislang vergleichbare Daten über verschiedene Gruppen und Länder.

Die EFSA kam 2020 zu dem Schluss, dass die damaligen Daten keine robuste Abschätzung der gesamten ernährungsbedingten Exposition und keine vollständige Risikobeschreibung erlaubten. Auch ein gesundheitsbezogener Richtwert ließ sich wegen Lücken in der toxikologischen Datenbasis nicht ableiten. Das neue Programm soll genau diese Informationslücken verkleinern.

Sechs Prüfwerte – mit zwei verschiedenen Bezugsgrößen

  • Fisch: 100 ng/g bezogen auf das Frischgewicht.
  • Milch und Milchprodukte: 20 ng/g bezogen auf das Frischgewicht.
  • Pflanzliche und tierische Öle und Fette: 1 000 ng/g Fett.
  • Andere Lebensmittel tierischen Ursprungs: 300 ng/g Fett.
  • Verarbeitete Lebensmittel, die vollständige Mahlzeiten darstellen: 50 ng/g bezogen auf das Frischgewicht.
  • Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder: 20 ng/g bezogen auf das Frischgewicht.

Die Werte sind Schwellen für weitere Untersuchungen. Ein Ergebnis oberhalb der Schwelle bedeutet nicht automatisch, dass ein Lebensmittel gegen einen neuen Grenzwert verstößt oder zurückgerufen werden muss. Werte auf Frischgewichts- und Fettbasis dürfen außerdem nicht direkt miteinander verglichen werden.

So funktioniert das zweistufige Verfahren

In der ersten Stufe sollen Labore die Summe polychlorierter Alkane mit Kettenlängen von C10 bis C17 bestimmen. Wird der jeweilige Prüfwert überschritten, empfiehlt die Kommission eine umfassendere Analyse, die auch Verbindungen von C18 bis C30 erfasst. Für diese zweite Stufe sind hochauflösende massenspektrometrische Verfahren vorgesehen.

Der Ansatz ist pragmatisch: Ein breiteres Screening ist für mehr Kontrolllabore machbar, während die aufwendigere Analyse auf auffällige Proben konzentriert wird. Die Ergebnisse sollen nach den standardisierten Beschreibungs- und Meldevorgaben der EFSA eingereicht werden.

Was Verbraucher jetzt tun müssen – und was nicht

Die Empfehlung enthält keinen Hinweis, bestimmte Lebensmittelgruppen zu meiden. Sie begründet auch keine pauschale Aussage, dass Fisch, Milch, Öl, Eier, Fertigmahlzeiten oder Säuglingsnahrung unsicher seien. Monitoring dient zunächst dazu, tatsächliche Vorkommen und Exposition besser zu verstehen.

Eine abwechslungsreiche Ernährung bleibt die vernünftige Alltagsstrategie. Kochzaubers Rezepte nach Zutaten erleichtern den Wechsel zwischen unterschiedlichen Grundzutaten; die Rezepte nach Mahlzeit helfen, Abwechslung über die Woche zu planen. Individuelle Produktrückrufe oder Behördenwarnungen wären davon getrennt zu beachten.

Fazit

Die neue EU-Empfehlung ist ein Schritt zu einer besseren Datengrundlage, keine neue Verbotsliste. Entscheidend ist die korrekte Lesart der Prüfwerte: Sie steuern vertiefte Laboranalysen und dürfen weder als Höchstgehalte noch als direkte Verbraucherwarnung missverstanden werden.

Quellen

Autor: Kochzauber Redaktion. Aktualisierung: 23. Oktober 2026. Prüfwerte des Monitorings sind keine neuen gesetzlichen Höchstgehalte.

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